Willkommen beim Verband der Zürcher Gerichtsdolmetscher und -übersetzer
STATUTEN vom 27. März 2006
I Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name
Unter dem Namen „Verband der Zürcher Gerichtsdolmetscher und -übersetzer“ (nachstehend VZGDÜ genannt) besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB.
Art. 2 Sitz
Der Sitz des Vereins befindet sich in Zürich.
Art. 3 Zweck
Der Verein vertritt die beruflichen Interessen der Zürcher Gerichtsdolmetscher und -übersetzer. Er kann insbesondere in verwaltungsinternen und gerichtlichen Verfahren die Interessen seiner Mitglieder in eigenem Namen wahren. Er bietet eine Plattform für Erfahrungsaustausch und Vernetzung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
II Mitgliedschaft
Art. 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Jeder bei den Zürcher Behörden tätige und fachlich ausgewiesene Dolmetscher und Übersetzer kann als Mitglied aufgenommen werden, sofern er sich verpflichtet, bei seiner Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen zu übersetzen und strengste Unparteilichkeit zu wahren. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Art. 4.1. Passiv-Mitgliedschaft: Eine Aufnahme als Passivmitglied ist möglich für DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen, die nicht beim Obergericht des Kantons Zürich akkreditiert sind.
Art. 4.2. Gönner-Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft als Gönner-Mitglieder können juristische Personen oder berufsfremde natürliche Personen erwerben, die Tätigkeit, Aufgaben und Ziele des VZGDÜ unterstützen möchten.
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins in guten Treuen zu wahren und sich an die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten.
Ein von der Generalversammlung festgelegter Jahresbeitrag ist zu bezahlen.
Art. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist auf Ende des Vereinsjahres möglich; er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Ein Mitglied kann jederzeit aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann diesen Entscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
III Organisation
Art. 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
• a) die Generalversammlung der Mitglieder
• b) der Vorstand
• c) die Kontrollstelle.
a) b) c) d)
e) f) g) h) i)
Abnahme des Jahresberichts des Vorstands,
Abnahme der Jahresrechnung,
Entlastung der Mitglieder des Vorstands,
Wahl des Präsidenten bzw. eines mehrköpfigen Ko-Präsidiums, des Kassiers, der übrigen Mitglieder des Vorstands und der Kontrollstelle,
Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
Beschlussfassung über das vom Vorstand vorgelegte Budget,
Annahme und Änderung der Statuten,
Erledigung von Berufungen gegen Auschliessungsbeschlüsse,
Beschlussfassung über alle weiteren Gegenstände, die durch Gesetz oder Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind oder die ihr vom Vorstand bzw. von Mitgliedern unterbreitet werden
Die Generalversammlung der Mitglieder
Art. 7 Zeitpunkt, Einberufung, Leitung
Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen.
Sowohl für ordentliche als auch für ausserordentliche Generalversammlungen erfolgt die Ein- berufung durch den Vorstand, und zwar mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag und unter Angabe der Traktanden.
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Wenn alle Vorstandsmitglieder in den Ausstand treten, wählt die Versammlung einen Tagespräsidenten.
Art. 8 Kompetenzen der Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. In die Kompetenz der Generalversammlung fallen
In die mit Ausnahme der oben mit a), b), c) und f) bezeichneten, ferner die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder dessen Erweiterung.
Anträge der Mitglieder zuhanden der ordentlichen Generalversammlung müssen spätestens 30 Tage vor dieser Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Solche Anträge sind zu traktandieren.
An der Generalversammlung darf nur über Traktanden abgestimmt werden, die in der Einla- dung aufgeführt sind.
Art. 9 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Die Stellvertretung durch ein anderes Mitglied ist mit schriftlicher Vollmacht gestattet. Kein Mitglied darf mehr als zwei Stimmen auf sich vereinen.
Bei Beschlüssen der Generalversammlung über die Entlastung des Vorstandes haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.
Art. 10 Beschlüsse und Wahlen
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen wurde. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen.
Kompetenz der ausserordentlichen Generalversammlung fallen die gleichen Geschäfte,
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Stich- entscheid.
Zur Änderung der Statuten sowie für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Art. 11 Protokoll
Über Beschlüsse und Wahlresultate wird ein Protokoll erstellt, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Vorstand
Art. 12 Wahl
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern des Vereins. Der Präsident bzw. ein mehrköpfiges Ko-Präsidium, der Kassier sowie der Aktuar werden von der Generalversammlung bestimmt; im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer eines Jahres gewählt und sind wieder wählbar.
Art. 13 Kompetenzen und Pflichten
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
In die Befugnisse des Vorstandes fallen sämtliche Geschäfte, die der Vereinszweck mit sich bringt und die nicht der Generalversammlung oder der Kontrollstelle vorbehalten sind.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand kann besondere Kommissionen einsetzen und deren Aufgaben festlegen.
Art. 14 Einberufung, Beschlüsse
Der Vorstand wird vom Präsidium einberufen und ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Er beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 15 Unterschriftenberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten oder der Ko-Präsidenten und einem Mitglied des Vorstandes.
Art. 16 Protokoll
Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll erstellt, das an der nächsten Vor- standssitzung genehmigt werden muss.
Kontrollstelle
Art. 17 Wahl
Die Kontrollstelle besteht aus mindestens einem Revisor. Dieser wird von der Generalversammlung für die Dauer eines Jahres aus dem Kreise jener Mitglieder gewählt, die nicht dem Vorstand angehören.
Art. 18 Rechte und Pflichten
Der Kontrollstelle obliegt die Prüfung der Rechnungsführung und der Verwendung der Gelder des Vereins. Zu diesem Zweck gewährt ihr der Kassier jederzeit Einblick in alle Unterlagen und Belege.
Die Kontrollstelle nimmt an der ordentlichen Generalversammlung teil und legt ihr einen Bericht und Antrag vor.
IV Finanzielle Bestimmungen
Art. 19 Mitgliederbeiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeiträge zu bezahlen. Die Jahresbeiträge werden zur Verfolgung der Vereinszwecke verwendet.
Art. 20 Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
V Schlussbestimmungen
Art. 21 Auflösung und Liquidation
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung oder von Gesetzes wegen.
Eine solche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn drei Viertel aller Stimmberechtig- ten anwesend sind.
Der Auflösungsbeschluss erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Im Falle der Auflösung des Verbandes haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Dieses wird entweder einer Organisation zur Verfügung gestellt, die gleichartige Ziele verfolgt oder einer gemeinnützigen Institution.
Art. 22 Inkrafttreten der Statuten
Die Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 26. März 2003 angenommen worden; sie sind mit diesem Datum in Kraft getreten. An der Vorstandssitzung vom 3. April 2003 wurde die erste Fassung überarbeitet und von allen Gründungsmitgliedern gutgeheissen. An der Generalversammlung vom 27. März 2006 wurden die Artikel 4.1 und 4.2 beigefügt sowie Art. 21 abgeändert.
Die Ko-Präsidentin: Die Ko-Präsidentin: Die Aktuarin:
lic. phil. Yasmine Mouci Meyer
lic. phil. Barbara Joss-Bolliger
mag. art. Brigitte Weber Rudin